( MRK Art 8, Art 10 ) Telefongespräche, die von Geschäftsräumlichkeiten aus geführt werden, können ebenso von den Begriffen „Privatleben“ und „Korrespondenz“ im Sinne des Art 8 Abs 1 MRK erfasst sein wie Telefongespräche von zu Hause aus. Jeglicher behördliche Eingriff in das Recht einer Person auf Achtung ihres Privatlebens und ihres Briefverkehrs muss „gesetzlich vorgesehen“ sein.