ABGB § 367, ABGB § 879, ABGB § 1002
Die Verfügungen des Treuhänders über das Treugut können im allgemeinen vom Treugeber nicht mit der Begründung als unwirksam angegriffen werden, daß sie interner Vereinbarung widersprechen; nur bei Arglist des Dritten kann der Treugeber auf das Treugut wirksam Anspruch erheben. Bei mißbräuchlicher Veräußerung durch den Treuhänder ist die gleiche Interessenlage wie bei mißbräuchlicher Veräußerung durch den Vertreter gegeben.