( ASVG § 123, § 124, Mustersatzung § 22 Abs 2 ) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Kinder von Selbstversicherten Kindern von Pflichtversicherten nicht gleichgestellt sind. Es ist aus der Sicht des Gleichheitssatzes selbst bei gleicher Beitragszahlung nicht geboten, eine völlige Gleichstellung des Leistungsrechtes zwischen Pflicht- und Selbstversicherten herzustellen.
VfGH V 54, 55, 56/96 v. 25.09.1996