Der OGH setzt seine Rechtsprechung zu den Verhaltenspflichten des Ausschreibenden zugunsten der Bieter in zwei weiteren Entscheidungen konsequent fort und präzisiert sie in zentralen Punkten.
Der OGH setzt seine Rechtsprechung zu den Verhaltenspflichten des Ausschreibenden zugunsten der Bieter in zwei weiteren Entscheidungen konsequent fort und präzisiert sie in zentralen Punkten.