( §§ 22 ff. ArbVG, MLT f. Hausgehilfen und Hausangestellte ) Der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte ist für Hauswirtschaftsarbeiten und Betreuungsarbeiten verrichtende Arbeitnehmer eines keinem Kollektivvertrag unterliegenden und - trotz Möglichkeit - keinem kollektivvertragsfähigen Verband angehörigen Seniorenpflegeheims anwendbar.
OGH 13.09.2001, 8 ObA 87/01d