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Mietzinsminderung als Gefahrtragungsregel

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2003/429RdW 2003, 498 Heft 9 v. 15.9.2003

ABGB: § 1096 Abs 1 , §§ 1104 , 1105 , 1107 , 1311
MRG: § 21 Abs 1

Die Bestimmung des § 1096 Abs 1 ABGB ist auch Ausdruck einer Gefahrtragungsregel beim Bestandvertrag. Danach trifft den Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf den Zins.

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