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Mietzinsanhebungsrecht als Eingriffsnorm?

WirtschaftsrechtJudikatur Internationales PrivatrechtRdW 2005/762RdW 2005, 694 Heft 11 v. 15.11.2005

§ 12a Abs 1 MRG und § 12a Abs 3 MRG

§ 6 IPRG

Das Recht des Vermieters, den Mietzins nach dem Vertragsübergang wegen Unternehmensveräußerung (§ 12a Abs 1 MRG) oder nach gesellschaftsrechtlichen Änderungen in der Mietergesellschaft (§ 12a Abs 3 MRG) anzuheben, ist keine Eingriffsnorm, die unabhängig vom anwendbaren Recht (hier: wirksame Vereinbarung Schweizerischen Obligationenrechtes) gelten würde. Der Bestandgeber kann daher eine auf die dispositive österreichische Bestimmung des § 12a Abs 3 MRG gestützte Mietzinsanhebung nicht durchsetzen.

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