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Meldepflicht der Beschäftigungsaufnahme von Arbeitslosen

SozialversicherungARD 4790/24/96 Heft 4790 v. 8.11.1996

Alle Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sind verpflichtet, jede Aufnahme einer Beschäftigung (auch Beschäftigungen im Rahmen eines Praktikums) der jeweils zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden. Die Meldepflicht besteht auch für die Aufnahme einer sogenannten geringfügigen Beschäftigung; das ist eine Beschäftigung, deren Verdienst geringer als monatlich S 3.600,- (1996) ist.

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