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Mehrfachbeteiligung in Bietergemeinschaften

WirtschaftsrechtJudikatur zum VergaberechtRdW 2001/239RdW 2001, 218 Heft 4 v. 15.4.2001

§ 15 Z 10 BVergG, § 52 Abs 1 Z 9 BVergG

Die Beteiligung eines Bieters in mehreren Bietergemeinschaften ist stets mit für den Auftraggeber nachteiligen Abreden verbunden. Die Angebote solcher Bietergemeinschaften sind daher zwingend aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden.

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