§ 15 Z 10 BVergG, § 52 Abs 1 Z 9 BVergG
Die Beteiligung eines Bieters in mehreren Bietergemeinschaften ist stets mit für den Auftraggeber nachteiligen Abreden verbunden. Die Angebote solcher Bietergemeinschaften sind daher zwingend aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden.