§ 27 Z 1 und Z 4 AngG - Wurde keine Weisung erteilt, das Internetsurfen zu unterlassen, ist davon auszugehen, dass dieses grundsätzlich - ähnlich wie privates Telefonieren - vom Arbeitgeber zu dulden ist, sofern es nicht ein bestimmtes zeitliches Ausmaß überschreitet.