(RL 95/30/EG) Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/30/EG der Kommission v. 30. 6. 1995 [zur Anpassung der RL 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (7. Einzelrichtlinie iSd Art 16 Abs 1 RL 89/391/EWG )] („Biologische Arbeitsstoffe - 1. Anpassungsrichtlinie“) verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bis zum 30. 11. 1996 alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.