§ 10 Abs 1 AlVG - Da die Frage, wie sich ein Arbeitsloser beim Vorstellungsgespräch verhalten hat, für die Beurteilung, ob das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) zu versagen ist, ausschlaggebend ist, erfordert die Beantwortung der Frage, ob der Arbeitslose das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt hat, präzise Feststellungen über den konkreten Verlauf des Vorstellungsgespräches. Diesem Erfordernis trägt ein Bescheid, der sich in Hinblick auf diese entscheidungswesentliche Frage allein auf die Aussage des potenziellen Dienstgebers stützt, ohne das detaillierte dem entgegenstehende Vorbringen des Arbeitslosen überhaupt in die Beweiswürdigung einzubeziehen, nicht Rechnung. VwGH 22.09.2004, 2003/08/0193. (Bescheid aufgehoben)