1. Für die Heranziehung von Einkünften aus pflichtversicherten Tätigkeiten nach dem GSVG kommt es nicht darauf an, ob und wann während des Kalenderjahres das Zurechnungssubjekt des Betriebes im Sinne der Gefahrtragung (hier zunächst als Einzelunternehmen und nach der Einbringung die GmbH) gewechselt hat, sondern nur darauf, ob die betreffende natürliche Person während des gesamten Kalenderjahres, um dessen Einkünfte es geht, bei ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenngleich in zeitlicher Aufeinanderfolge, jeweils die im Gesetz genannten formalen Kriterien einer Pflichtversicherung nach dem GSVG (Kammermitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer bzw geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die Kammermitglied ist) erfüllt hat.