Änderung der Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und Abfertigungsregelung nach dem BUAG mit 29. 12. 2003. Der Zuschlag zum Lohn, der zur Bestreitung des Aufwandes der BUAK für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die MV-Kasse gemäß § 33 BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt II BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2004/01 bis 2004/12 - unverändert gegenüber 2003 - für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,15fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs 3 und Abs 4 BUAG. Verordnung des BMWA; BGBl II 2003/555, ausgegeben am 03.12.2003.