(AngG § 29, EStG § 3 Abs 1 Z 10) Eine Kündigungsentschädigung für entgangene Bezüge aus einem vom Arbeitgeber vorzeitig ungerechtfertigt aufgelösten Entsendungsvertrag, die, wäre der Entsendungsvertrag erfüllt worden, lohnsteuerfrei auszubezahlen gewesen wäre, ist dem Arbeitnehmer ohne Abzug der auf die Kündigungsentschädigung entfallenden Lohnsteuer auszubezahlen, gleichgültig ob diese Forderung brutto oder netto eingeklagt wurde.