VStG: § 19
AVRAG: § 7i Abs 3
Die Unbescholtenheit eines Dienstgebers, der wegen der eklatanten Unterentlohnung von Arbeitnehmern zu einer Geldstrafe verurteilt wird, darf nur insoweit mildernd in die Strafbemessung einfließen, als der Dienstgeber nicht nur in Ansehung des § 7i Abs 3 AVRAG unbescholten war - dies hat ja ohnehin bereits die Heranziehung des Strafrahmens für Ersttäter zur Folge (vgl § 19 Abs 2 erster Satz VStG) -, sondern auch darüber hinaus nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist.