Kontogutschrift
Zu der Frage, ob die von der Bank vorgenommene Gutschrift auf dem Konto des Kunden schuldbegründende Wirkung hat, nimmt Koziol in JBl 1984, 120, Stellung und trifft dabei folgende Unterscheidung: Erfolgt die Gutschrift auf Grund eines zwischen Bank und Kunden bestehenden Schuldverhältnisses, etwa eines Kreditvertrages oder einer vom Kunden vorgenommenen Bareinzahlung, so habe die Gutschrift entgegen der hA in der BRD keine konstitutive Wirkung. Wird hingegen die Gutschrift auf Grund einer Überweisung erteilt, stellt sie nach Koziol ein abstraktes Schuldversprechen dar, das nur bis zum Zugang an den Kunden widerrufen werden könne. Nach Zugang komme ein schlichter Widerruf der Gutschrift nur dann in Betracht, wenn in Wahrheit kein diesbezüglicher Überweisungsauftrag vorlag, oder dieser vom Überweisenden angefochten werden kann.