( § 2 Abs 3 EStG ) Aus dem Umstand, dass der Wohnungseigentümer für 10 Jahre auf eine Kündigung verzichtet, kann für sich allein nicht geschlossen werden, dass die Vermietung von vornherein auf einen kürzeren Zeitraum als den von der Judikatur festgelegten absehbaren Zeitraum für die Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten von 20 Jahren angelegt ist und daher Liebhaberei vorliegt.
VwGH 28.02.2002, 96/15/0241