(LFG § 30, EO § 381) Ein Militärpilot hat bei Entzug seines Militärflugzeugführerscheins auch dann keinen Anspruch auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, ihn in allen dienst- und besoldungsrechtlichen Belangen weiterhin als Militärpilot zu behandeln, wenn ihm durch den Entzug auch der Verlust des Berufspilotenscheins droht. OLG Wien 8 Ra 122/95 v. 21.12.1995.