vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Letztzuwendung einer liechtensteinischen Stiftung im Rahmen ihrer Auflösung

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2003/192RdW 2003, 239 Heft 4 v. 15.4.2003

EStG: § 29 Z 1
ErbStG: § 3 Abs 1 Z 8

Nach § 34 PSG kann einem Stifter, der eine juristische Person ist, ein Widerruf nicht vorbehalten werden. Gehört eine liechtensteinische Stiftung zu den Stiftern einer Privatstiftung, wäre damit ein Widerruf durch sie nicht möglich, es könnte -- wenn der Widerruf nicht natürlichen Personen als Mitstifter vorbehalten und keine Einstimmigkeit für den Widerruf vorgesehen ist -- nur eine Auflösung nach Maßgabe der Deckung in der Stiftungsurkunde vorgenommen werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!