Ist ein Werkvertrag auch ohne dass ein Leistungsänderungsrecht des Bestellers vereinbart wurde, ein „flexibler“ Vertrag, bei dem der Besteller die vom Werkunternehmer geschuldete Leistung einseitig abändern kann?
Ist ein Werkvertrag auch ohne dass ein Leistungsänderungsrecht des Bestellers vereinbart wurde, ein „flexibler“ Vertrag, bei dem der Besteller die vom Werkunternehmer geschuldete Leistung einseitig abändern kann?