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Lehrerbewertungsplattform im Internet

In aller KürzeZak 2009/528Zak 2009, 322 Heft 17 v. 29.9.2009

Nach Auffassung des deutschen BGH (VI ZR 196/08) ist die anonyme Bewertung der beruflichen Tätigkeit eines Lehrers durch Schüler auf einer Lehrerbewertungsplattform im Internet vom Grundrecht auf Kommunikationsfreiheit gedeckt, solange es sich um keine unsachliche Schmähkritik oder Beleidigung handelt. Die Rechtssache betraf die Webseite "www.spickmich.de ", auf der Schüler nach Registrierung (aber unter Wahrung der Anonymität) namentlich genannten Lehrern Noten nach dem deutschen Schulnotensystem (1 bis 6) für bestimmte, mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängende Eigenschaften (zB "guter Unterricht", "faire Noten", "motiviert", "beliebt") geben können. Die Bewertung kann nur von registrierten Nutzern eingesehen werden. Über Suchmaschinen ist sie nicht auffindbar. Die klagende Lehrerin, die von dem beklagten Seitenbetreiber die Löschung ihrer Daten begehrte, hatte hier lediglich die Durchschnittsnote 4,3 erhalten. Der BGH lehnte einen Löschungsanspruch ab.

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