Das Geschäft mit Lebensversicherungen "boomt weiter" (Der Standard 4. 9. 2001, 23). Häufig werden beim Abschluss solcher Verträge oder später Dritte namhaft gemacht, denen als Bezugsberechtigte die Versicherungssumme zukommen soll. Inwieweit solche - zumeist unentgeltlich erfolgten - Bezugsrechtseinräumungen im Konkurs des Versicherungsnehmers oder seines Nachlasses angefochten werden können, wird hier erstmals umfassend untersucht.