§ 16 Abs 4 MRG; § 2 Abs 3 RichtWG:
Eine besondere Lage, welche zu einem Zuschlag iSd § 16 Abs 3 MRG berechtigt, ist nicht notorisch.
Bloße Erörterungen zwischen Vermieter und Mieter können die zwingend vorgeschriebene schriftliche Bekanntgabe nicht ersetzen.