( KV-Bau § 9 Pkt III ) Statuiert der Kollektivvertrag einen Rechtsanspruch auf freie Unterkunft bzw. Übernachtungsgeld, wenn der ständige Wohnort (Familienwohnsitz) des Arbeitnehmers (hier: in Mazedonien) von der Arbeitsstelle so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr dorthin auf Grund der weiten Entfernung nicht zugemutet werden kann, ist bereits bei Vorliegen dieser Voraussetzung - sollte dem Arbeitnehmer kein Firmenquartier angeboten worden sein - der Anspruch auf Übernachtungsgeld gegeben, so dass es dazu zu Beginn des Dienstverhältnisses keiner weiteren Vereinbarung bedarf. ASG Wien 28 Cga 323/96s v. 16.05.1997, rk.