In Hinblick auf die geplante Streichung der generellen Ausnahmen der Kommanditisten von der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG mit 1. 1. 2000 durch eine 23. GSVG-Novelle (siehe schon ARD 4940/1/98), ist vor Ablauf Juni 1998 nochmals auf die Übergangsbestimmung des § 276 Abs 4 GSVG idF der 23. GSVG-Novelle hinzuweisen, wonach die Streichung der generellen Ausnahmen für jene Kommanditisten gilt, deren Gesellschaftsverhältnis nach dem 30. 6. 1998 begründet wurde. Die Gesetzwerdung dieser Regelungen bleibt noch abzuwarten.