( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Fehlleistungen, mangelndes Fachwissen und das Betriebsklima beeinflussende Unverträglichkeit eines angestellten Apothekers sind in seiner Person gelegene Kündigungsgründe, für deren Geltendmachung keine Ermahnung erforderlich ist.
OGH 8 Ob A 61/98y v. 12.03.1998