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Kündigungsfrühwarnsystem: Einvernehmliche Auflösungen

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Bettina Sabara/Barbara TumaRdW 2021/509RdW 2021, 640 Heft 9 v. 15.9.2021

AMFG: § 45

Gem § 45a Abs 1 AMFG haben AG die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, innerhalb von 30 Tagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitsverhältnissen "aufzulösen", die den jeweiligen Schwellenwert überschreitet. Auf die zahlenmäßigen Voraussetzungen dieser Bestimmung ist nach stRsp auch die Zahl der einvernehmlichen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen anzurechnen, die vom AG veranlasst wurden.

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