(KO § 25 Abs 1, AngG § 29) Durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994 hat sich die Rechtslage hinsichtlich der Kündigungsentschädigung bei einem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers innerhalb der einmonatigen Frist nach Konkurseröffnung nicht geändert. Bei der Berechnung eines derartigen Schadenersatzanspruchs sind auch weiterhin die Kündigungstermine nicht zu berücksichtigen.
ASG Wien 23 Cga 97/95 t v. 23.10.1995