ArbVG: § 105
OLG Wien 27. 2. 2015, 7 Ra 12/15h
Bei der Kündigungsanfechtungsfrist nach § 105 Abs 4 ArbVG handelt es sich um eine prozessuale Frist und kommt daher bei Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist jedoch unzulässig und eine Klagsänderung durch Geltendmachung eines neuen Anfechtungsgrundes ausgeschlossen. Ein solches "Nachschieben" liegt nicht nur dann vor, wenn der neu vorgebrachte Sachverhalt auf eine andere Ziffer des § 105 Abs 3 ArbVG gestützt wird, weil auch auf ein und dieselbe Ziffer gestützte Sachverhalte getrennten Beurteilungen zugänglich sind (vgl OGH 27. 5. 2014, 9 ObA 41/14s).