(ArbVG § 105 Abs. 3 Z. 2) Häufige Krankenstände eines Arbeitnehmers, die Unmut unter den Mitarbeitern hervorrufen, können bei der Interessenabwägung bei Beurteilung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung ausschlaggebend sein.
OGH 9 Ob A 180/95 v. 17.01.1996
in Bestätigung von OLG Wien 31 Ra 166/94 v. 24. 5. 1995 = ARD 4679/23/95