( Ktn. FrVAbgG § 7 lit b ) Die umfassende, hinsichtlich der Aufgabenbereiche nicht differenzierende Befreiung der Österreichischen Bundesbahnen von der Pflicht, die Fremdenverkehrsabgabe in Kärnten zu entrichten, ist ebenso gleichheitswidrig, wie es die - mittlerweile aufgehobene - Steuerbefreiung der ÖBB hinsichtlich der Kommunalsteuer war (vgl. VfGHG-400/96G-44/97 v. 12. 4. 1997 = ARD 4834/51/97). VfGH G-357/97 v. 01.10.1998.