§ 177 Abs 5 BVergG 2002; §§ 59 Abs 1, 74 Abs 2 AVG:
Die in der Hauptsache zuständige Behörde hat über den gem § 74 Abs 2 AVG in den Verwaltungsvorschriften normierten Kostenersatzanspruch eines Beteiligten gegen einen anderen zu entscheiden, selbst wenn das jeweilige Materiengesetz keine ausdrückliche Kompetenz dazu enthält; der Ausspruch über die Kosten hat in der Regel in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid zu erfolgen.