( AngG § 36, § 37, UWG § 1 ) Auch wenn die Vereinbarung einer Konventionalstrafe wegen Bruches einer Konkurrenzklausel die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen wettbewerbswidriger Handlungen nicht ausschließt, begründet das bloße Zuwiderhandeln gegen die Konkurrenzklausel, sei es durch den Arbeitnehmer, sei es durch den neuen Arbeitgeber, der in Kenntnis der Konkurrenzklausel den Arbeitnehmer aufnimmt, für sich allein keinen Anspruch nach dem UWG. Das Ausnützen fremden Vertragsbruches ist nur dann sittenwidrig bzw. wettbewerbswidrig, wenn der Vertragsbruch über die bloße Kenntnis hinaus bewusst gefördert wird.