§ 27 Z 1 Fall 3 AngG
1. Eine Entlassungserklärung ist an keinen bestimmten Wortlaut gebunden und muss nicht das Wort „Entlassung“ enthalten. Sie kann auch konkludent abgegeben werden, doch muss sie vom objektiven Empfängerhorizont gesehen die ernsthafte und zweifelsfreie Absicht, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung (ohne Einhaltung einer Frist) zu beenden, erkennbar zum Ausdruck bringen.