(KommStG § 2, EStG § 22 Z 2) Auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von über 50% können kommunalsteuerpflichtig sein, wenn abgesehen von der nicht gegebenen Weisungsgebundenheit alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen.
VwGH 96/15/0121 v. 18.09.1996