Büroräumlichkeiten eines Ingenieurs, welche er auch für seine nebenberufliche Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer eines Hotelbetriebs nutzt, stellen nur dann eine zusätzliche Betriebsstätte dieser Gesellschaft dar, wenn diese eine rechtliche oder tatsächliche Verfügungsmacht über die Büroräumlichkeiten, zB durch Beteiligung am Mietentgelt, hat.
VwGH 21.12.2005, 2004/14/0012