EStG: §§ 8, 10
UStG: § 12 Abs 2 Z 2 lit c
Das BMF hat mit Erl 11. 11. 1986, GZ 14 0551/2-IV/14/86, den Klein-LKW Erl (AÖF 1981/198) dahingehend abgeändert, daß als Klein-LKW ein Fahrzeug auch dann anzusehen ist, wenn es bei einer Länge der Ladefläche von mehr als 150 cm zur Beladung bestimmte Seitentüren aufweist. Die zur Beladung bestimmten zusätzlichen Seitentüren dürfen keine Fenster aufweisen und müssen dem Karosserieaufbau der sonstigen Klein-LKW entsprechen.