In der Rs 2 Ob 204/14k ersuchte der OGH den EuGH um Vorabentscheidung, auf welche Weise im Fall einer Verbandsklage des VKI gegen ein internationales Versandhandelsunternehmen das für die Klauselkontrolle maßgebliche Recht zu bestimmen ist. In der Begründung tendierte der OGH zur Auffassung, dass nicht die Rom I-VO, sondern die Rom II-VO (für außervertragliche Schuldverhältnisse) heranzuziehen und im Ergebnis - auch wenn die AGB des Unternehmens die Wahl des Rechts seines Sitzstaats Luxemburg vorsehen - österreichisches Recht anzuwenden ist. Weiters will der OGH klären lassen, ob eine Vertragsklausel, nach der ein internationales Verbrauchergeschäft der Rechtsordnung des Unternehmersitzes unterliegt, missbräuchlich iSd Klausel-RL 93/13/EWG ist.