Nach heute gefestigter Judikatur ist die Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse (Kettenverträge) nur bei Vorliegen besonderer wirtschaftlicher oder sozialer Gründe zulässig (vgl OGH Arb 10.149). „Sozialwidrige“ Kettenverträge mit Arbeitnehmern werden von der Judikatur wie ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis behandelt, das nur durch Kündigung ordnungsgemäß beendet werden kann. Von dem erwähnten Grundsatz macht § 17 Abs 5 RundfunkG eine gewichtige Ausnahme. Diese Bestimmung betrifft programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter des österreichischen Rundfunks (ORF), deren vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit während eines Zeitraumes von sechs Monaten im Monatsdurchschnitt nicht mehr als vier Fünftel des 4,3 fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt.