( § 24 Z 1, § 76 AusG ) Ein befristet eingestellter Vertragsbediensteter kann in Hinblick auf die Einstellung als Ersatzkraft iSd § 24 Z 1 Ausschreibungsgesetz (AusG) und Bekundung des Wunsches, dieses Dienstverhältnis zu verlängern, allein aus der Tatsache, dass er über den Befristungszeitpunkt hinaus weiter beschäftigt wurde, noch nicht auf eine uneingeschränkte Weiterverwendung schließen.