§ 236 BAO - Im vorliegenden Fall sind der um Abgabennachsicht ansuchenden GmbH Teile der aus dem Verkauf der Handelsware erzielten und zu entsprechenden USt-Schuldigkeiten führenden Einnahmen durch einen Dienstnehmer widerrechtlich entzogen worden. Dieses rechtswidrige Vorgehen des Dienstnehmers ist aber ein vom umsatzsteuerlich relevanten Verkaufsvorgang getrennter Vorgang und führt daher nicht zur sachlichen Unbilligkeit in Bezug auf die Erhebung der Umsatzsteuer.