§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Bei der anlässlich eines Kündigungsanfechtungsverfahrens wegen Sozialwidrigkeit zu prüfenden Frage, ob für den gekündigten Arbeitnehmer im konkreten Fall ein Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, der es ihm - wenn auch erst nach 6-monatiger Arbeitsplatzsuche - ermöglicht, nach etwa einem Jahr ein im Wesentlichen dem bisher bezogenen Entgelt adäquates Einkommen zu erzielen, ist eine vom Zeitpunkt der Kündigungserklärung ausgehende Prognose über seine Arbeitsmarktchancen anzustellen. Ob der Gekündigte dann auch tatsächlich einen Arbeitsplatz findet und dort allenfalls Probleme verschiedenster Art auftreten, ist nicht wesentlich.