vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine einstweilige Verfügung zur Offenlegung von Jahresabschlüssen

Wirtschaftsrecht JudikaturWettbewerbsrechtRdW 2008/418RdW 2008, 460 Heft 7 v. 15.7.2008

UGB §§ 277 ff

UWG §§ 1, 14, 15, 24

Einstweilige Verfügungen dürfen auch im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Die von der Kl begehrte Offenlegung von Jahresabschlüssen hätte zweifellos diese Folge, könnte doch die dadurch bewirkte Publizität nicht mehr aus der Welt geschafft werden. Schon aus diesem Grund muss der Sicherungsantrag scheitern.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte