( AlVG § 12 Abs 1 ) Der Geschäftsführer einer GmbH & Co Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG), dessen Anstellungsvertrag mit der KEG beendet ist, dessen Geschäftsführertätigkeit bei der GmbH hingegen fortdauert, wird mit der Beendigung des Anstellungsvertrages mit der KEG nicht arbeitslos.
VwGH 94/08/0128, 0129 v. 08.09.1998