( AuslBG § 2 Abs 2 lit b ) Die mangelnde Gewerbeberechtigung und die fehlende Kammerzugehörigkeit eines ausländischen Architekten allein machen die auf Grund eines Werkvertrages mit einem inländischen Architekten ausgeführten Tätigkeiten noch nicht zur beschäftigungsbewilligungspflichtigen arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung.
VwGH 96/09/0199 v. 15.04.1998