( BAO § 22 ) Gesellschaftsgründungen oder Übertragungen von Anteilen an andere Gesellschafter zum Zeitpunkt einer absehbaren Änderung von Steuergesetzen, auf Grund deren durch diese Maßnahmen steuerliche Begünstigungen erreicht werden können, erfüllen als Realakte allein noch nicht den Tatbestand des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten.
VwGH 93/13/0185 v. 10.12.1997