Bei der Gewährleistung handelt es sich um Sanktionen wegen Nichterfüllung, dh wegen Vertragswidrigkeit der Leistung. Nach § 9 Abs 1 erster Satz KSchG können Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922-933 ABGB) vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Damit wird dem Gewährleistungsrecht beim Verbrauchergeschäft entspechend den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG vom 25. 5. 1999) generell zwingender Charakter verliehen. Der Masseverwalter, der bei einem Freihandverkauf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausschließt, übersieht, dass ein Freihandverkauf nach der EO mit einem Freihandverkauf nach der KO nicht ident ist.