§ 3, § 28 AuslBG - Besteht zwischen einem Ausländer und einem Arbeitgeber keine spezifische (etwa familiäre oder besonders freundschaftliche) Bindung und wurde der Ausländer auch nicht unentgeltlich oder nur zur Probe verwendet, sondern stellt die (anlässlich der Kontrolle festgestellte) Tätigkeit des Ausländers eine Gegenleistung für Naturallohn dar und wollte der Ausländer durch seine Arbeitsleistung seine künftige ordnungsgemäße Beschäftigung zu einem in Geld zu zahlenden Lohn erreichen, liegt ein den Bestimmungen des AuslBG nicht unterliegender - und somit bewilligungsfreier - Gefälligkeitsdienst nicht vor. VwGH 24.03.2004, 2001/09/0157. (Beschwerde abgewiesen)