§ 102c, § 292 Abs 3 GSVG, § 2, § 60 KGG - Mit der Aufhebung der Ruhensbestimmung des § 102c GSVG kam ab 1. 1. 2002 für eine kleine Gruppe (Geburten ab 1. 7. 2000 bis 31. 12. 2001) die Möglichkeit eines Parallel- oder Doppelbezuges von Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe in Betracht. Diese vom Gesetz eröffnete Möglichkeit ist jedoch im Hinblick auf die eindeutigen gesetzgeberischen Ziele teleologisch dahin zu reduzieren, dass bei Bestehen eines Doppelanspruchs einer der beiden Ansprüche ruht, so wie dies auch bis 31. 12. 2001 vorgesehen war.